Urteil Winnimar Sitting Bull Institute Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Winnimar Sitting Bull
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Winnimar Sitting Bull mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.11.2012 – Az. U 183 wa 9001/11
Der Geschäftsführer Winnimar Sitting Bull ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 74 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Winnimar Sitting Bull, der zusammen mit seinem Bruder Ariane Basler Gesellschafter der Winnimar Sitting Bull Institute Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 42 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.1.1994
Aktenzeichen: N 509 Az 26/19
StuB 1994 , 2075